AGB

I. Allgemeine Bestimmungen

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Die nachfolgenden Regelungen unter Abschnitt I. gelten speziell für unsere Verkaufs- und Liefergeschäfte, die Regelungen unter Abschnitt II. speziell für unsere Mietverträge und unter Abschnitt IV. finden sich noch einige allgemeine, für alle unsere Geschäfte geltenden Bestimmungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden und Mietern, Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern sind, soweit sie diesen Bedingungen widersprechen, für uns unverbindlich. Änderungen dieser Bedingungen, insbesondere abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf Bestellungen oder Bestätigungen von Kunden und Mietern, Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern, die auf abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Zustimmung anzusehen. Derartige Bedingungen erlangen auch bei Durchführung des Vertrages uns gegenüber keine Gültigkeit. Vielmehr erkennt der Vertragspartner mit Durchführung des Vertrages unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

(2) Änderungen und/oder Ergänzungen zum Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis an sich. Der Kunde/Mieter hat uns alle Änderungen innerhalb seiner Firma, die das Vertragsverhältnis betreffen, insbesondere Änderungen des Firmennamens, der Geschäftsführer oder Inhaber oder der Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

II. Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 – Angebote und Preise

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen spezifizierten Angebotes oder Kostenvoranschlages durch uns. An dieses Angebot / an diesen Kostenvoranschlag sind wir vier Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wird. Die dargestellten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung, Verladekosten, Verzollung und Transportversicherung.

(2) Gegenüber dem Kunden gilt, dass der von ihm unterzeichnete Auftrag ein bindendes Angebot ist. Alle Aufträge und Bestellungen gelten erst nach schriftlicher Bestätigung oder Leistungserbringung durch uns. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Überreichung oder Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die vertragliche Leistung zu erbringen.

(3) Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabrede und Zusicherungen auch unserer Angestellten, werden ebenfalls erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Leistungserbringung verbindlich. Wir geben grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahme auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Abweichungen des Liefergegenstands von Angeboten, Mustern, Proben- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderen einschlägiger technischer Norm zugelassen.

(4) Eigentums- und Urheberrechte – sofern schutzfähig – an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen verbleiben ausschließlich bei uns. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Kopieren ist ohne ausdrückliche Einwilligung ebenfalls untersagt.

(5) Sofern die Auftragssumme einen Bruttobetrag in Höhe von 50.000 € überschreitet, ist der Kunde auf unser schriftliches Verlangen hin verpflichtet, Anzahlung in Höhe von 20 % der Auftragssumme zu leisten.

(6) Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.

§ 2 – Lieferfristen

(1) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind vom Kunden schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich der Kunde, uns die Lieferanschrift schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Kunde kann uns vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Überschreiten wir auch diese Frist, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, es sei denn, dass wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben, sondern sie auf das Verhalten Dritter zurück zu führen ist. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Im Übrigen stehen dem Kunden neben dem Rücktrittsrecht Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des tatsächlich eingetretenen und vorhersehbaren Schadens nur zu, wenn der Verzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhte.

(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(5) Teillieferungen sind, soweit diese insbesondere aufgrund fehlender Eigenbelieferung nicht vermeidbar sind, zulässig. Die durch die Nachlieferung entstehenden zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers.

(6) Sämtliche Kosten, die aufgrund besonderer Lieferanforderungen des Bestellers entstehen, werden separat in Rechnung gestellt.

(7) Verweigert der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Leistung/Ware oder erklärt er vorher ausdrücklich, diese nicht annehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichtabnahme fordern. Als Schadensersatz wegen Nichtabnahme können wir pauschal 20 % des vereinbarten Preises für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eingeräumt, dass ein Schaden nicht entstanden oder der Schaden niedriger ist als die Pauschale. Uns bleibt es vorenthalten, einen weitergehenden Schaden nachzuweisen und geltend zu machen, der die Pauschale übersteigt.

(8) Höhere Gewalt, durch Sturm-, Feuer- Hochwasser oder sons- tigen Umweltschäden oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorüber- gehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin fertig zu stellen oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir haben den Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses darüber zu informieren. Können wir auch nach angemessener Verlängerung der oben genannten Termine und Fristen nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

§ 3 – Versand/Abnahme

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder sonst aus rechtsverbindlichen schriftlichen Erklärungen der Vertragsparteien nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, soweit die Ware unsere Produktionsstätte verlassen hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. Die Wahl der Versandart und des Versandweges treffen wir.

(2) Sofern der Besteller es wünscht, werden Lieferungen – auf Kosten des Bestellers – durch eine Transportversicherung eingedeckt.

(3) Lieferungen gelten als abgenommen, wenn uns gegenüber nicht spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt die Abnahme schriftlich verweigert wird. Sofern Werkleistungen im Vertrag vorgesehen sind (z. B. Montage etc.), findet eine förmliche Abnahme statt, wenn dies von einer der Vertragsparteien nach Anzeige der Fertigstellung verlangt wird. Falls keine förmliche Abnahme verlangt wird, gilt das abnahmefähige und abnahmereife Werk mit Ablauf von 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung als abgenommen, es sei denn der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich seine Weigerung zur Abnahme. Soweit der Vertragspartner kein Unternehmer ist, sind wir verpflichtet, den Vertragspartner auf die Abnahmeerklärung seines Schweigens hinzuweisen. Bei jedweder Art von bestimmungsgemäßer Benutzung gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

(4) Sieht ein Auftrag oder eine Bestellung die Erbringung von Leistungen in abgrenzbaren und prüfbaren Teilleistungen vor (z. B. Herstellung, Lieferung, Montage), sind wir berechtigt, hinsichtlich solcher Teilleistungen nach schriftlicher Mitteilung ihrer Fertigstellung zur Abnahme aufzufordern oder zur Abnahme bereitzustellen. Im Übrigen gilt in diesen Fällen in Bezug auf die Teilleistung dasselbe wie in Bezug auf die Abnahme des Gesamtwerkes in Abs. (3) dieser AGB geregelt.

§ 4 – Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungen sind 10 Tage nach Erhalt des Vertragsgegenstandes bzw. der Leistung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug.

(2) Zahlungen durch Scheck oder Wechsel bedürfen unserer Zustimmung und erfolgen zahlungshalber. Die Höchstlaufzeit von Wechsel beträgt 90 Tage nach Rechnungsdatum. Diskont- und Wechselspesen sowie weitere damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.

(3) Skontogewährung bedarf der schriftlichen Vereinbarung und hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Kunden sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der reine Warenwert, einschließlich Mehrwertsteuer.

(4) Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, einer Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu zweifeln, sind sämtliche unserer Forderungen unabhängig von der Laufzeit oder etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Vertragsstrafen sind nicht vereinbart. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 – Eigentumsvorbehalt

(1) Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur Bezahlung und Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung hebt den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch die jeweilige Saldoforderung.

(2) Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhält- nis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bedingungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum an der Ware, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.

(3) Wird Vorbehaltsware vom Kunden alleine oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wenn die weiter zu veräußernde Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Bei Veräußerungen im Rahmen von Kontokorrentverhältnissen bezieht sich unser Eigentumsvorbehalt auf die Kontokorrentforderung bzw. Nachsaldierung auf die Saldenforderung.

(4) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. (3) und (4) auf uns tatsächlich übergeben. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

(5) Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der gemäß Abs. (3) und (4) abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(6) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Angabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(7) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung und zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

(8) Wir sind schon vor der vollständigen Erfüllung unserer gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen hin Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 120 % der gesicherten Ansprüche (Deckungsgrenze) nicht nur vorübergehend überschreitet. Eine Freigabe kommt nicht in Betracht, sofern die Sicherheiten nicht in Natur teilbar sind oder der realisierbare Wert der nach der Freigabe verbleibenden Sicherheiten die Deckungsgrenze unterschreiten würde. Im letzten Fall ist der Kunde berechtigt, die Freigabe von Sicherheiten gegen Stellung geringwertigerer, uns genehmer Ersatzsicherheiten zu verlangen, sofern der realisierbare Wert aller Sicherheiten dann 120 % der gesicherten Ansprüche abgedeckt.

§ 6 – Pfandrecht

(1) Uns steht wegen unserer Forderungen ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.

(2) Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftrags- gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

§ 7 – Mängel/Gewährleistung/Haftung

(1) Der Kunde hat die Lieferung und Leistung unverzüglich auf Sachmängel hin zu untersuchen und eventuelle Mängel schriftlich zu rügen. Geschieht dies nicht, gilt die Lieferung und Leistung als vertragsgemäß geliefert. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Untersuchungs- und Rügefrist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung/Kenntnisnahme zu rügen.

(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstands vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung, d.h. Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache, berechtigt. Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand dann einen anderen als den Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Ist eine Nacherfüllung nicht oder nur durch unverhältnismäßig hohen zeitlichen, technischen oder finanziellen Aufwand möglich oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder eine entsprechende Minderung des Preises verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

(4) Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), und dann begrenzt auf den nach der Art der Warenleistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Im Übrigen ist unsere vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle eines Verschuldens unserer Erfüllungsgehilfen gilt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für zugesicherte Eigenschaften, die den Kunden gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollen, sowie bei Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.

(5) Sämtliche Gewährleistungsrechte verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen ei- nes Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

(6) Jegliche Gewährleistung und Produkthaftung erlischt bei Nichtbeachten von Betriebsanleitungen oder sonst nicht bestimmungs- bzw. unsachgemäßem Gebrauch oder im Falle vom Kunden eigenmächtig vorgenommener Veränderungen am Vertragsgegenstand.

III. Zusätzliche Bestimmungen Miete

§ 1 – Mietgegenstand

(1) Dem Mieter werden von uns Mietgegenstände im Rahmen eines abgeschlossenen Mietvertrages zur Verfügung gestellt. Zur Durchführung des Vertrages und zur Ausgestaltung weiterer Geschäftsbeziehungen erteilt der Mieter Auskunft über seine Firma. Wir verwenden diese Daten gemäß unserer Bestimmung unter III. § 2 dieser Geschäftsbedingungen.

(2) Der Mietgegenstand und die technischen Daten des Mietgegenstandes werden im Mietvertrag und/oder Übergabeprotokoll aufgeführt. Diese Daten sind als annähernd zu betrachten. Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit gegen einen in der technischen Spezifikation vergleichbaren Mietgegenstand auszutauschen.

(3) Eine Untervermietung des Mietgegenstandes oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch uns erlaubt. Der Mieter bleibt auch bei einer Untervermietung unser alleiniger Vertragspartner.

(4) Erfolgt eine Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes durch den Mieter an einen Dritten zu dessen Nutzung ohne unsere Zustimmung und kommt es bei der Nutzung des Mietgegenstandes durch den Dritten zu einer Eintrittspflicht unserer Haftpflichtversicherung, haftet der Mieter insbesondere auch für unseren Vermö- gensschaden in Bezug auf eine geänderte Schadensrückkaufhöhe und/oder Prämienerhöhung in voller Höhe für das jeweilige Fahrzeug, wobei eine Flottenbetrachtung bei der Ermittlung des Schadens nicht erfolgt.

(5) Der Mieter bevollmächtigt die mit der Übergabe und der Rückgabe des Mietgegenstandes beauftragten Personen zur Abgabe der für den Abschluss und die Abwicklung des Mietvertrages erforderlichen Erklärungen, einschließlich der bindenden Zustandserklärung durch Unterzeichnen der Zustandsberichte, im Namen des Mieters. Der Mieter hat sicherzustellen, dass sich der zur Abholung Berech- tigte uns gegenüber anhand von Personalausweis und Führerschein ausweist. Wir sind berechtigt, Kopien der Ausweisdokumente anzufertigen. Die Daten unterliegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter III. § 3 dieser Geschäftsbedingungen. Erfolgt keine Vorlage der Ausweisdokumente, so sind wir berechtigt, die Übergabe bis zur Vorlage zu verweigern.

(6) Der Mietgegenstand darf nur zu dem im Mietvertrag angegebenen Zweck und zu seiner bestimmungsgemäßen Verwendung eingesetzt werden.

(7) Der Mietgegenstand darf ausschließlich in Europa einschließlich des europäischen Teils der ehemaligen GUS-Staaten eingesetzt werden. Eine Erweiterung des Einsatzgebietes kann vertraglich vereinbart werden.

(8) Der Mieter hat die einschlägigen Straßenverkehrs, Güterkraftverkehrs-, Zulassungs-, Zoll- und sonstigen für den Einsatz des Mietgegenstandes geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.

§ 2 – Miete und Mietnebenkosten, Kaution

(1) Die Höhe und Fälligkeit sowie deren Zahlungsmodalitäten richten sich nach den Vereinbarungen des Mietvertrages. Die Mietraten werden monatlich spätestens bis zum 15. des laufenden Monats in Rechnung gestellt. Bei Vereinbarung einer Mietrate pro km ist der Mieter ohne Aufforderung durch den Vermieter verpflichtet, dem Vermieter den Kilometerstand des Mietgegenstandes zum Monats- ende des laufenden Monats, spätestens aber zum 5. Kalendertag des Folgemonats, mitzuteilen.

(2) Auch im Übrigen sind wir berechtigt, im Rahmen des im Mietvertrag vereinbarten Abrechnungszyklus die Einhaltung der vereinbarten Kilometerleistung zu kontrollieren. Nach entsprechender Aufforderung durch uns ist der Mieter verpflichtet, binnen 5 Kalen- dertagen den aktuellen Kilometerstand mitzuteilen. Der Vermieter ist berechtigt, bei Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung die gefahrenen Mehrkilometer in Rechnung zu stellen. Im Falle, dass der Mieter in einem späteren Abrechnungszyklus die vereinbarte Kilometerleistung nicht verbraucht, so werden dem Mieter die nicht verbrauchten Kilometer gut geschrieben. Die maximale Höhe der Gutschrift ist beschränkt auf die Höhe der zuvor in Rechnung gestellten Mehrkilometer unter Abzug der zuvor erteilten Gutschriften.

(3) Die im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten werden bei Mietverträgen mit einem Mietpreis je Zeiteinheit monatlich zusammen mit der Mietrate in Rechnung gestellt. Bei Mietverträgen mit einem Mietpreis je km werden die Nebenkosten in getrennter Rechnung spätestens am 15. des laufenden Monats dem Mieter in Rechnung gestellt.

(4) Es gelten die im Vertrag ausgewiesenen Zahlungsweisen. Die Zahlungsfrist bei Rechnungslegung beträgt 14 Kalendertage ab Rechnungsdatum, falls nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Verzug tritt automatisch bei Nichtzahlung am Fälligkeitstag ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung des Vermieters bedarf. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlung ist der Tag des Zahlungseinganges auf unserem Konto. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank dem Mieter in Rechnung zu stellen. Bei Rücklastschrift sind wir berechtigt, neben den Kosten der Rücklastschrift eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu berechnen, oder neben den Kosten der Rücklastschrift eine Pauschale von 25,00 € in Rechnung zu stellen. Kosten, die uns von dritter Seite für Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere Abbuchungsauftragsänderungen, Kontoänderungen etc. berechnet werden, können wir dem Kunden weiter berechnen. Wir sind berechtigt, Mahngebühren in Höhe von 5,00 € pro Mahnung dem Mieter in Rechnung zu stellen.

(5) Zuzüglich zu allen in Absatz (2) benannten Kosten und Gebühren wird eine ggf. jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Falls ein Abbuchungsauftrag oder eine Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbart ist, ist der Vermieter berechtigt, die Zahlungsbeträge bereits am letzten Werktag vor Fälligkeit einzuziehen, wenn die Fälligkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

(6) Die im Mietvertrag ausgewiesene Kaution ist als einmaliger Betrag durch den Mieter vor Abholung des Mietgegenstandes in der im Mietvertrag vereinbarten Form einzuzahlen. Die Kaution wird vom Mieter unverzinst bei uns hinterlegt. Die Kaution wird von uns vorrangig mit eventuellen Schadensersatzforderungen verrechnet und dient zur Sicherung aller unserer Ansprüche gegen den Mieter. Die Verrechnung der Kaution durch den Mieter gegen laufende Mietraten und Nebenkostenrechnungen ist unzulässig. Die Kaution wird in der Regel binnen 4 Wochen nach Rückgabe des Mietgegenstandes unter Verrechnung unserer noch offenen Forderungen an den Mieter ausgezahlt, insofern alle abrechnungsrelevanten Daten vorliegen.

§ 3 – Mietdauer

(1) Ist ein verbindliches Bereitstellungsdatum vereinbart worden, ist die Miete von diesem Tag an mit der Bereitstellung, sonst vom Tage der Übergabe an, zu zahlen. Die Miete ist zu entrichten, bis der Mietgegenstand einschließlich Papiere und Zubehör zurückgegeben worden ist. Übergabe- und Rückgabetag sind volle Miettage, erfolgt die Rückgabe erst nach Geschäftsschluss, wird die Mietrate bis zum folgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag) weiter berechnet. Sind bei Rückgabe Schäden am Mietgegenstand zu beseitigen, die der Mieter zu vertreten hat oder die aufgrund fehlender Schadenmeldung durch den Mieter nicht bei einem Dritten oder der Voll- / Teilkaskoversicherung geltend gemacht werden können, ist für die unter Einschluss der Materialbeschaffungsdauer erforderlichen Zeit – maximal jedoch sieben Tage – die Miete weiter zu entrichten. Dem Mieter steht jedoch die Möglichkeit offen nachzuweisen, dass die Schadensbeseitigung inklusive der Materialbeschaffung kürzer als behauptet gedauert hat.

(2) Ist eine längere Mindestmietdauer als ein Monat vereinbart und nimmt der Mieter dem Mietgegenstand nicht ab oder gibt es vorzeitig zurück, können wir entweder auf Erfüllung bestehen oder nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; eine Nachfristsetzung ist entbehrlich wenn die Vertragsbeendigung einseitig durch den Mieter oder durch eine außerordentliche Kündigung aufgrund rückständiger Mieten durch uns erfolgt ist. Der Schadenersatz beträgt 20% der Mietraten für die (restliche) Mindestmietdauer. Dem Mieter steht jedoch die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass der Schaden nicht oder in einem wesentlich geringeren Maße eingetreten ist.

§ 4 – Übergabe

(1) Nach Vertragsschluss und Fertigstellung des Mietgegenstandes wird dem Mieter der Bereitstellungstermin des Mietgegenstandes schriftlich von uns mitgeteilt. Der Mieter hat den Mietgegenstand unverzüglich nach Bereitstellungsanzeige zu übernehmen.

(2) Wir übergeben dem Mieter den Mietgegenstand im verkehrssicheren und funktionstauglichen Zustand. Wir sind nicht verpflichtet, im Ausgangsbericht vermerkte Schäden oder Mängel zu beseitigen, wenn diese den Einsatz des Transportgerätes nicht beeinträchtigen.

(3) Der Mieter wirkt durch die mit der Abholung beauftragte und bevollmächtigte Person an der Untersuchung des Mietgegenstandes und der Erstellung eines Zustandsberichtes im Auftrag des Mieters mit, in dem abschließend alle eventuell festgestellten Mängel schriftlich in einem Auscheckprotokoll zu fixieren sind. Die Untersuchung des Mietgegenstandes unverzüglich nach dessen Übergabe stellt eine wesentliche Verpflichtung des Mieters dar. Er bzw. die bevollmächtigte Person des Mieters wird dabei mit aller erforderlichen Sorgfalt vorgehen, den Mietgegenstand gründlich untersuchen und etwaige Mängel sofort rügen.

(4) Die bevollmächtigte Person des Mieters ist verpflichtet, uns vor Übergabe des Mietgegenstandes eine Vollmacht sowie eine Kopie des Personalausweises zur Identitätsfeststellung auszuhändigen.

§ 5 – Rückgabe

(1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand unverzüglich nach Beendigung des Vertrages in ordnungsgemäßem, betriebsbereitem und gründlich gereinigtem Zustand sowie vollständig, insbesondere nebst Zubehör und allen zugehörigen Unterlagen, zurückzugeben.

(2) Bei Rückgabe ist ein Protokoll über den Zustand des Mietgegenstandes zu erstellen und durch eine bevollmächtigte Person des Mieters zu unterzeichnen. Sollten darin Mängel verzeichnet sein oder sich das Fahrzeug nicht in oben beschriebenem Zustand befinden, können wir die Mängel auf Kosten des Mieters beseiti- gen bzw. den oben beschriebenen Zustand auf Kosten des Mieters herstellen. Wird über den Zustand des Mietgegenstandes keine Einigung erzielt, entscheidet ein vom Vermieter einzuholendes Gutachten des TÜV/DEKRA über das Vorliegen und die Höhe des Schadens. Die Kosten des Gutachtens trägt der Mieter, es sei denn, der Gutachter hat keinen Schaden festgestellt.

(3) Kommt der Mieter seiner Rückgabepflicht nach Ablauf der Mietzeit schuldhaft nicht nach, so können wir, unbeschadet weiterer Ansprüche, für die Dauer der Vorenthaltung die vertraglich vereinbarte Miete und die Nebenkosten als Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB verlangen und die Rückforderung des Mietgegenstandes auf Kosten des Mieters ggf. auch selbst vornehmen. Die Pflichten des Mieters aus dem Mietvertrag wirken bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes fort.

(4) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren entgegen $ 548 BGB in 12 Monaten ab Rückerhalt der Mietsache.

§ 6 – Mietgebrauch

(1) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand fachgerecht und sorgfältig zu behandeln und in einem ordnungsgemäßen technischen und optischen Zustand zu halten. Der Mieter hat den Mietgegenstand schonend einzusetzen und sorgfältig gegen Gefahr oder Abhandenkommen zu schützen. Er haftet für Dritte, in deren Verfügungsgewalt er den Mietgegenstand übergibt. Dies gilt insbesondere beim unbegleiteten Fähr- oder Bahntransport einschließlich Verladung.

(2) Der Mieter hat den Mietgegenstand unter Beachtung der Bedienungsvorschriften des Herstellers, ggf. weiterer Vorgaben durch uns sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu betreiben. Der Mieter trägt die Kosten für alle Verschleiß-, reparartur- und Wartungsarbeiten entsprechend der Herstellerempfehlung einschließlich der technischen Untersuchungen. Der Mieter hat rechtzeitig jede fällige technische Untersuchung, gleich ob die vom Hersteller von uns vorgegeben oder gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie die Wartung von sich aus durchführen zu lassen. Die Arbeiten müssen den Hersteller- bzw. unseren Vorgaben entsprechen und vor Ausführung der Arbeiten von uns schriftlich genehmigt werden.

(3) Be-und Entladung des Mietgegenstandes hat der Mieter sorgfältig zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, kein Material zu laden, das geeignet ist, den Mietgegenstand für den Transport anderer Güter zu beeinträchtigen oder unbrauchbar zu machen. Der Transport gefährlicher Güter ist grundsätzlich untersagt. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen aus dem Transport von gefährlichen Gütern resultierenden Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

(4) Der Mieter verpflichtet sich, dass das Fahrzeug nur von Personen geführt wird, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das jeweilige Fahrzeug sind. Gleiches gilt beim Einsatz des Fahrzeuges in Fahrzeugkombinationen.

(5) Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung untervermieten oder sonst einem Dritten überlassen. Verweigern wir die diesbezügliche Einwilligung, steht dem Mieter aus diesem Grunde kein Kündigungsrecht zu.

(6) Der Mieter ist verpflichtet, uns auf Verlangen den jeweiligen Aufenthaltsort des Mietgegenstandes mitzuteilen und ihn uns auf entsprechende Aufforderung und angemessene Fristsetzung hin zur Durchsicht vorzuführen. Wird der Mietgegenstand von Dritten oder hoheitlich festgehalten bzw. beschlagnahmt, sind wir binnen 24 Stunden per e-Mail oder per Telefax zu informieren. Die Miete ist auch für diesen Fall weiterzuzahlen, es sei denn, dass wir den Umstand der Beschlagnahme etc. schuldhaft zu vertreten haben.

(7) Der Mieter darf den Mietgegenstand innerhalb Europas einsetzen. Für einen Einsatz außerhalb Europas, bedarf der Mieter unsere schriftliche Genehmigung. Die Verweigerung der Einwilligung berechtigt den Mieter nicht zur Vertragskündigung.

(8) Der Mieter hat die einschlägigen Straßenverkehrs-, Zulassungs- und sonstige für den Einsatz des Mietgegenstandes bedeutsamen Vorschriften in dem von ihm gewählten Einsatzland zu beachten.

(9) Soweit Anhänger mit grünem Kennzeichen gemäß § 10 KraftStG vermietet werden, steht der Mieter dafür ein, dass diese Fahrzeuge ausschließlich hinter Zugfahrzeugen geführt werden, für die ein ausreichender Anhängerzuschlag entrichtet wurde. Der Mieter ist auf Verlangen zu entsprechenden Nachweisen verpflichtet. Nachberechnungen werden mit einer angemessenen zusätzlichen Bearbeitungsgebühr, mindestens aber € 25,-, berechnet.

(10) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur auf ordnungsgemäß befestigten Fahrbahnen einsetzen.

(11) Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand mit unserer Geschäftsbezeichnung, unserem Firmenlogo oder unserer Handelsmarke zu beschriften. Dem Mieter ist es untersagt, diese Zeichen zu entfernen, zu verdecken oder sonst wie unkenntlich zu machen. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten oder Beschriftungen an dem Mietgegenstand bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei Beendigung des Mietvertrages haben wir das Wahlrecht, ob die zuvor genannten Ein-/ Umbauten etc. entschädigungslos in unser Eigentum übergehen oder die Vermieterin den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters in den ursprünglichen Zustand versetzt.

§ 7 – Gewährleistung und Haftung des Vermieters

(1) Wir haften für Mängel und Schäden nach Maßgabe dieser Bedingungen auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages aus jeglichem Rechtsgrund einschließlich Verzug, Schlechterfüllung und außervertraglicher Haftung,

a) ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Vermieters für schwerwiegendes Organisationsverschulden sowie für Personenschäden,

b) unter Begrenzung auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden

– für jede leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

– für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Erfüllungsgehilfen, mit Ausnahme von Personenschäden, und

– für Personenschäden, die auf einer verschuldensunabhängigen Pflichtverletzung beruhen.

c) In allen übrigen Fällen haften wir nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgedeckt ist.

(2) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Kalenderjahr nach Kenntnis des Kunden von Schadensursache und /oder Schadensverursacher. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, falls auf Seiten des Vermieters grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, sowie bei einer vom Vermieter zu vertretenden Verletzung oder Tötung von Personen. Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere an Ladung oder durch Verzögerung, ist ausgeschlossen.

§ 8 – Haftung des Mieters

(1) Der Mieter haftet für Beschädigungen und Verlust der Mietsache und der Zubehörteile, es sei denn, er weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat; jedoch haftet er stets für Schäden, die unter eine Versicherung des Mieters fallen.

(2) Der Mieter haftet ebenfalls für Verlust gegangene Fahrzeug- papiere (Fahrzeugschein, Zollverschlussanerkenntnis, ATP Prüfbescheinigung, SP Prüfungen etc.). Wir können bei Verlust von Fahrzeugpapieren neben den Kosten für die Wiederbeschaffung eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnen.

(3) Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Transportgerätes ist unverzüglich eine polizeiliche Aufnahme zu veranlassen und wir sind binnen 24 Stunden per e-Mail oder per Telefax zu informieren. Der Mietgegenstand gilt auch dann als abhandengekommen, wenn der Mieter dem Vermieter den Aufenthaltsort nicht mitteilt. Der Mieter hat dem Vermieter alle Kosten zu erstatten, die dem Vermieter durch die Suche und Wiederbeschaffung des Mietgegenstandes entstehen.

(4) Unfälle sollen, außer bei Bagatellschäden, polizeilich aufgenommen werden. Bagatellschäden sind solche, bei denen die Reparaturkosten unter € 250,- netto liegen. Darüber hinaus hat der Mieter uns sämtliche während der Mietdauer auftretende Schäden (insbesondere Unfall-, Betriebs-, Beladungs- oder Gewaltschäden, darüber hinaus aber Schäden jeglicher Art) mit voraussichtlichen Reparaturkosten über € 250,- netto unverzüglich schriftlich zu melden.

(5) Bei Schäden, die einem wirtschaftlichen Totalschaden des Mietgegenstandes gleichkommen, oder bei Abhandenkommen des Vertragsgegenstandes ist der Wert durch den Mieter zu ersetzen, der sich am Tage des Schadensereignisses aus den marktüblichen Anschaffungskosten abzüglich einer monatlichen Abschreibung auf die Anschaffungskosten ergibt.

Die Höhe der monatlichen Abschreibungen beträgt je Mietgegenstand 1,10 %. Liegt der Wiederbeschaffungswert des Mietgegenstandes am Tage des Schadens jedoch über dem Buchwert, so hat der Mieter den Wert zu ersetzen, den der Vermieter aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben.

§ 9 – Versicherung

(1) Die Kfz-Zulassung und der Abschluss der Kfz-Haftpflichtversicherung für den Mietgegenstand erfolgt auf uns. Darüber hinaus sind alle Miet-Fahrzeuge von uns vollkaskoversichert.

(2) Wir sind berechtigt, die entstehenden Kosten der Kfz-Steuer sowie der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung an den Mieter zu berechnen. Diese Kosten werden in der im Vertrag ausgewiesenen Höhe an den Mieter berechnet (Nebenkosten).

(3) Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, sämtliche uns aus den Bedingungen gegenüber dem Versicherer obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Insbesondere hat der Mieter sämtliche während der Mietdauer auftretende Schäden unverzüglich schrift- lich an uns zu melden und im von ihm zu vertretenden Schadens-/ Versicherungsfall den Schaden bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung zu zahlen. Diese Zahlungsverpflichtung besteht ausdrücklich auch dann, wenn wir den Schadensfall zur Vermeidung einer Rück-/ Höherstufung bei unserer Prämienzahlung nicht über unseren Versicherer regulieren lassen. Im Rahmen der für jeden Mietgegenstand vereinbarten Haftpflichtversicherung beträgt die Selbstbeteiligung 2.500,- € pro Schadensfall; im Rahmen der für jeden Mietgegenstand vereinbarten Vollkaskoversicherung beträgt die Selbstbeteiligung ebenfalls 2.500,00 € pro Schadenfall bzw. 5.000,- € bei einem Totalschaden/Totalverlust.

(4) Der Mieter haftet bei einem von ihm zu vertretenden Schadensereignis zudem für einen aus der/den oben genannten Versicherungen nicht erstattungsfähigen Schaden. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass insbesondere nicht erstattungsfähig solche Schäden sind, die aus unsachgemäßer Be- und Entladung der Mietgegenstände (sog. Beladungs- oder Gewaltschäden) resultieren; solche Schäden stellen keinen Versicherungsfall dar. Für solche von ihm zu vertretenden Schäden, die keinen Versicherungsfall darstellen, haftet der Mieter voll und selbst und ausdrücklich nicht begrenzt auf die oben genannte, nur für Versicherungsfälle geltende Selbstbeteiligung.

(5) Erhöht zudem die Versicherung aufgrund eingetretener Schadensereignisse, die durch den Mieter verursacht oder mitverursacht wurden, unsere Prämie, so geht die erhöhte Versicherungsprämie ebenfalls zulasten des Mieters, soweit er dies zu vertreten hat.

(6) Der Mieter haftet auch für Schäden, die der Vermieterin dadurch entstehen, dass der Versicherer aufgrund einer Obliegenheitsverletzung, welche uns als Versicherungsnehmerin über die Eigenschaft des Mieters als Repräsentant oder über die Wissenszurechnung zugerechnet würden, leistungsfrei ist. Ebenso haftet der Mieter für einen derartigen Schaden aufgrund eines im oben bezeichneten Sinne zurechenbaren Verhaltens eines Dritten, dem die versicherten Gegenstände überlassen wurden.

(7) Der Mieter gewährleistet, dass der Mietgegenstand nur in Fahrzeugkombinationen geführt wird, bei denen für beide Fahrzeuge der notwendige Versicherungsschutz entsprechend des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVersG) besteht.

(8) Nur mit unserer Zustimmung kann der Mieter den Mietgegenstand auf seinen Namen bzw. seine Firma zulassen. Alle daraus entstehenden Kosten trägt der Mieter. Der Abschluss der Kfz- Haftpflichtversicherung für den Mietgegenstand erfolgt in diesem Fall durch den Mieter.

§ 10 – Steuern, Abgaben, Strafgelder, Zölle und andere Gebühren

Alle Steuern, öffentlichen Abgaben, Strafgelder, Zölle und andere Gebühren, die im Zusammenhang mit der Nutzung oder Lagerung des Mietgegenstandes entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Soweit solche vorgenannte Kosten dem Vermieter in Rechnung gestellt werden, ist der Vermieter berechtigt, diese auf den Mieter nebst einer Bearbeitungsgebühr von 20,00 €, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, weiterzuberechnen. Eine Übernahme von vorgenannten Kosten durch den Vermieter muss ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein. Die Bearbeitungsgebühr wird auch dann fällig, wenn der Vermieter Auskünfte im Rahmen von Verkehrsdelikten an die zuständigen Behörden leisten muss.

§ 11 – Beendigung des Vertrages

(1) Vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ausgeschlossen. Das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2) Der Vermieter kann den Vertrag insbesondere fristlos kündigen, wenn:

– der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt

– der Mieter Zahlungen einstellt

– bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren

– bei Auflösung der Gesellschaft

– bei Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Liquidators

– der Mieter in sonstiger Weise grobe Vertragsverstöße begeht und trotz schriftlicher Aufforderung die Verstöße bzw. deren Folgen nicht abstellt

– der Mieter unrichtige Angaben gemacht hat, die für den Abschluss des Vertrages für den Vermieter von erheblicher Bedeutung waren

– bei Untergang und wirtschaftlichem Totalschaden des Mietgegenstandes.

(3) Der Mieter kann den Vertrag insbesondere fristlos kündigen, wenn:

– der Vermieter grobe Vertragsverstöße begeht und trotz schriftlicher Aufforderung die Verstöße bzw. deren Folgen nicht abstellt

– der Vermieter unrichtige Angaben gemacht hat, die für den Abschluss des Vertrages für den Mieter von erheblicher Bedeutung waren.

(4) Der Mieter hat den Gegenstand nach einer fristlosen Kündigung zum schriftlich vom Vermieter gesetzten Termin, spätestens jedoch sieben Kalendertage nach dem Zugang der Kündigung zurückzugeben. Im Übrigen gilt Punkt 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

IV. Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 1 – Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort ist stets der Ort unserer gewerblichen Niederlassung.

(3) Sofern der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Vollkaufmann ist gilt: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz; auch für Wechsel- und Scheckprozesse.

§ 2 – Datenschutz

(1) Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen und ist ausdrück- lich damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit dem Vertrags und seiner Durchführung von uns erhobenen Daten zur Durchführung des Vertrages gemäß den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), dem Telemediengesetz (TMG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) von uns gespeichert und weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig und nützlich ist.

(2) Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen und erklärt sich weiter damit einverstanden, dass die erhobenen Daten und erhaltenen Informationen von uns innerhalb aller zu unserem Konzern bzw. zu unserer Firmengruppe gehörenden Gesellschaften weitergegeben werden dürfen.

(3) Im Übrigen unterliegen die zur Kenntnis gelangten Daten strengster Vertraulichkeit und dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden.