I. Ausschließliche
Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners,
nachfolgend Kunde genannt, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen
abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden
vorbehaltlos ausführen. Dasselbe gilt auch für Lieferungen und Leistungen
an uns, für den Fall unserer vorbehaltlosen Annahme der Ware. Alle Vereinbarungen,
die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Wir erbringen die im
Einzelnen spezifizierte Lieferung oder Leistung zu den nachfolgend abgedruckten
Bedingungen.
II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
spezifizierten Angebotes oder Kostenvoranschlages. An dieses Angebot / Kostenvoranschlag
sind wir vier Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart
wird.
3. Die für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen
können dem Kunden nur dann berechnet werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich
vereinbart ist.
4. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung
zu verlangen.
5. Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis richten sich nach
den Angaben in der Auftragsbestätigung. Wir geben grundsätzlich keine
Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
6. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder löst
sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir Anspruch auf pauschalisierten Schadenersatz
in Höhe von 15 % des Preises oder der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder
vom Kunden ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.
7. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten
durchzuführen.
8. Gegenüber dem Kunden gilt, dass der von ihm unterzeichnete Auftrag ein
bindendes Angebot ist. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei
Wochen durch Überreichung oder Zusendung einer Auftragsbestätigung
anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die vertragliche Leistung zu
erbringen.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt
1. Unsere Preise bei gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer
wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in ihr gesondert
ausgewiesen. Für Verbraucher geben wir Endpreise an. Unsere Preise gelten
ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten
und Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen werden
zusätzlich berechnet.
2. Skonto- oder Rabatt-Zusagen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart
werden.
3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern,
wenn frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages deutliche Kostensenkungen
oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei außerhalb unserer
Kontrolle stehender Preisentwicklungen, (z.B. Transportkosten, bei Material-
oder Herstellungskosten auch unserer Lieferanten, u.a.). Diese werden wir auf
Verlangen nachweisen.
4. Mit der Ablieferung oder der Abnahme des Auftragsgegenstandes und der Aushändigung
der Rechnung ist der vereinbarte Preis sofort in bar zur Zahlung fällig.
Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren.
5. Kommt der Kunde seien Zahlungs- und Versicherungspflichten oder der Verpflichtung
aus unserem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum nicht nach oder verletzt
er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehalts- oder Sicherungsmiteigentum stellt
er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der Insolvenzordnung angeordnet,
so wird unsere gesamte Restforderung fällig, auch falls Wechsel oder Schecks
mit späterer Fälligkeit laufen sollten oder auch falls eine anderweitige
Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein sollte. Wird
die gesamte Restforderung von dem Kunden nicht unverzüglich bezahlt, erlischt
sein Gebrauchsrecht an dem Vorbehaltsgut.
6. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nach Fälligkeit vollständig
nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen
Frist vom Vertrag zurückzutreten. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten
können wir vom Kunden Sicherheit verlangen. Mit der Ausübung dieser
Rechte ist kein Verzicht auf weitere uns zustehende. Rechte und Ansprüche
verbunden.
7. Der Kunde erklärt sein Einverständnis dazu, dass
die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck
das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich
die Ware befindet.
Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom
Kunden angemessene Sicherheit verlangen. Erhalten wir diese nicht,
können wir die weitere Lieferung an den Kunden aussetzten.
8. Mit der Ausübung dieser Rechte ist kein Verzicht auf weitere
uns zustehende Rechte und Ansprüche, auch Schadenersatz, verbunden.
9. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen,
wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er
zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
10. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht
wird, dürfen Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Umfange
zurückgehalten werden, die in einem angemessenem Verhältnis
zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
IV. Lieferung, Fertigstellung, Abnahme und Erfüllung
1. Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grundsätzlich
nur annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich,
wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn des von uns
angegebenen Liefer- oder Fertigstellungstermin setzt die Abklärung
aller technischen Fragen voraus. Ändert oder erweitert sich
der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag,
dann haben wir dem Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe
einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, aber nicht bei
leichter Fahrlässigkeit.
3. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs für
jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 3% des Lieferwertes, höchstens jedoch 15%
des Lieferwertes.
4. Wir sind zur Teillieferung berechtigt, falls ein Teil der bestellten
Ware vorübergehend nicht lieferbar ist. Zusätzliche Versandkosen
werden dann von uns getragen.
5. Höhere Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstigen
Umweltschäden oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen
in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien,
Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik,
Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin fertig
zu stellen oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern
die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese
Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir haben darüber
den Kunden unverzüglich nach Bekannt werden des Ereignisses
zu informieren. Können wir auch nach angemessener Verlängerung
nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden
sind ausgeschlossen.
V. Sachmängelhaftung, Verjährung, Schiedsstelle
1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Sachmängel
zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt dieser als vertragsgemäß geliefert.
Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur für offensichtliche
ohne weitere erkennbare Mängel. Mangelansprüche des Unternehmers
setzen voraus, dass er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung der Mängelrüge.
3. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, leisten wir bei einem Unternehmer
für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr
durch Nachbesserung. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen
wir die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, aber nur soweit sich diese
nicht dadurch erhöhen, dass der Auftragsgegenstand nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist nur ist nur
mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann
der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,
steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schadensersatzansprüche,
wenn uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen. Liegt keine vorsätzliche
oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vor, ist die Schadensersatzhaftung
aber in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden beschränkt.
Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie arglistigen Verschweigen von Mängeln
oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit
der Sache bleiben sämtliche gesetzlichen Rechte des Auftraggebers
unberührt.
6. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren grundsätzlich
in einem Jahr ab Annahme des Auftraggegenstandes. Ist Gegenstand
des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen und ist der Kunde ein Unternehmer, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner selbstständigen beruflichen, gewerblichen beziehungsweise
hoheitlichen oder fiskalischen Tätigkeiten handelt, verjähren
auch diese Mängelansprüche des Kunden innerhalb eines
Jahres ab Ablieferung. Ist der Kunde Verbraucher, so verjähren
die Mängelansprüche nach den gesetzlichen Regeln.
Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abs.1
und Abs.2 gilt nicht bei Haftung für grob fahrlässig
und vorsätzlich verursachte Schäden und Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme
einer Garantie für Beschaffenheit der Sache. Dieser vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht
die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
gleich.
7. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach
dem §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
8. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewährleistung
für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung
durch den Kunden oder Dritte, durch versäumte Wartungsarbeiten,
wenn diese vom Hersteller empfohlen wurden, durch normale Abnutzung
und normalen Verschleiß, und die durch ungeeignete Betriebsmittel
und durch ungeeignete Austauschwerkstoffe verursacht wurden. Für
diese Schäden übernehmen wir nur dann Gewährleistung,
wenn diese Schäden durch unser Verschulden verursacht wurden.
Natürlicher Verschleiß schließt Sachmangelansprüche
aus.
9. Wird die Ware wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
ist der Kunde verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich
zu halten. Im Rahmen dessen soll er uns unverzüglich informieren.
Er hat uns Gelegenheit zu geben, ihm einen nächstgelegenen
anerkannten dienstbereiten Betrieb zur Beseitigung der Betriebsunfähigkeit
zu benennen. Dort ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir ersetzen
die notwendig erforderlichen Kosten für die Beseitigung der
Betriebsunfähigkeit.
VII. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in V. vorgesehen,
ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs - außer, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorgeworfen werden kann, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche
auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VIII. Eigentumsvorbehaltssicherung, Verwertung, Pflichten
gegen Dritte
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware oder ein- oder angebauten
Teilen, Aggregaten und Zubehör bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses
bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo.
Soweit wir Bezahlung auf Grund des Scheck- oder Wechselverfahrens
vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung
des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und
erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Ware nach angemessener Fristsetzung zurück
zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Kunden,
abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
Solange wir Eigentum an der Ware oder an ein- oder angebauten Teilen,
Aggregaten und Zubehör haben, gilt:
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln;
insbesondere sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige
Schäden ausreichend zum Zeitwert zu versichern. Sofern Pflege-
oder Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene
Kosten rechtzeitig durchführen.
2. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel
hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen; ebenso
etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware. Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir rechtzeitig
Klage zur Wahrung unserer Rechte (z.B. Klage gemäß § 770
ZPO) erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Kunde ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung
berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu. Der Kunde verpflichtet sich schon jetzt, die Kaufpreisforderung
aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns abzutreten. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Fakturaendbetrag,
einschließlich MwSt.) zu den anderen Gegenständen. Für
die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im das gleiche wie
für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als
10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
IX. Erweitertes Pfandrecht
1. Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht
an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen
zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus
früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen
und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit
dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Für Verträge mit Kaufleuten und juristische Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen
gilt als vereinbart: Ausschließlicher Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz;
auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Dasselbe gilt für
Verbraucher, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder
die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegen.
3. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
Stand: August 2007
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